Satzung


Satzung

Satzung des Wildwasser ZWICKAUer Land e.V.

Stand:   24.05.2018

 

§ 1   Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr   
  1. Der Verein trägt den Name "Wildwasser ZWICKAUer Land"                            
  2. Er hat seinen Sitz in Zwickau.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 70922 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.Zweck des Vereines ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Gewährleistung von beratenden und tätigen Hilfeleistungen für Opfer von sexueller, sexistischer und häuslicher Gewalt sowie Stalking.    
  2. Die Satzungszwecke und Ziele des Vereins werden verwirklicht durch                                                                                                              > Einrichtung und Betrieb einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung für den Landkreis Zwickau, welche Frauen und ihren Kindern Schutz  vor häuslicher Gewalt bietet.                                                                                                                                                                            > Einrichtung und Betrieb einer Interventions- und Koordinierungsstelle, die Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking berät und  unterstützt oder ihnen spezielle Beratung und Unterstützung vermittelt.
    > Beratung, Begleitung und Vermittlung von Opfern sexueller und sexistischer Gewalt Aufklärende Öffentlichkeitsarbeit, Gremienarbeit und Mitarbeit in verschiedenen Netzwerken, um aktiv an der Verhinderung von Gewalt und deren Ursachen mitzuwirken und einen Beitrag zur Prävention zu leisten
  3. "Wildwasser ZWICKAUer Land" handelt im Sinne des KJHG.

§ 3   Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins erhalten. Esdarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4       Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle volljährigen Personen werden, welche die Ziele des Vereins gemäß § 2 der Satzung unterstützen und diese Satzung anerkennen.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von  3 Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder wegen Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
        Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
          eingelegt werden, über den die nächsteMitgliederversammlung entscheidet.


§ 5       Beiträge

            Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und 
            –fähigkeit ist eine ¾ Mehrheit in der Mitgliederversammlung  anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6       Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

             > die Mitgliederversammlung
             > der Vorstand


§ 7       Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von    1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
         Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung
         des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
         Sie bestellt zwei Rechnungsprüfene, dieweder zum Vorstand noch zu einem vomVorstand berufenen Gremium angehörenund auch nicht 
         Angestellte des Vereins sein dürfen um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
         Mitgliederversammlung zu berichten.

         Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  •     Strategien und Aufgaben des  Vereins
  •     Entgegennahme der Jahresgeschäftsberichte
  •     Entlastung des Vorstandes
  •     Wahl des Vorstandes
  •     Satzungsänderungen
  •     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  •     Auflösung des Vereins                                                                                                                                      
        5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der 
             erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
 
         6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

§ 8    Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Über seine Zahl beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
  2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind: 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.   Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Die Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihrer Nachfolger gewählt sind.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9     Satzungsänderung
  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder-versammlung hingewiesen wurde und auf der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt        worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz-behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand    von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10     Beurkundung von Beschlüssen

            Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
            unterzeichnen.


§ 11   Datenschutz  
  1. im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben                                                                             > Name, Vorname                                                                                                                                             >Anschrift                                                                                                                                                                                                    Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.                                                                                      
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten der Mitglieder intern und extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§12    Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.     Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Zwickau, 24. Mai 2018
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