Regelungen des Gewaltschutzgesetzes
Am 01.01.2002 ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) in Kraft getreten.
Es beinhaltet folgende Paragraphen:
§ 1 GewSchG: Kontakt- und Näherungsverbot
§ 2 GewSchG: Wohnungsverweisung
§ 3 GewSchG: Geltungsbereiche
§ 4 GewSchG: Strafvorschriften
§ 238 StGB: Nachstellung
Möglichkeiten durch das Gewaltschutzgesetz
- Prinzip "Der Schläger geht, das Opfer bleibt"
- Täter kann durch die Polizei aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden - Zuweisung der Wohnung an das Opfer (14 Tage)
- Verbot sich dem Opfer zu nähern oder Kontakt aufzunehmen ("Bannmeile")
- verstößt der Täter gegen die Auflagen, ist eine strafrechtliche Verfolgung durchsetzbar (§ 4 GewSchG)
- Eilverfahren (Familiengericht)